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Muss man generell den Inhalt der Einspeiseverträge der Energieversorger
akzeptieren?
Wie in jedem anderen Vertrag auch
entstehen aus einem Vertrag Rechte und Pflichten für beide
Vertragsparteien und nicht jede Formulierung muss akzeptiert werden.
Nachfolgend einige Inhalte von Einspeiseverträgen, die nach geltender
Rechtsauffassung nicht
akzeptiert werden müssen:
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Wenn die "Allgemeinen
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
(AVBEltV)"
Bestandteil des Einspeisevertrags sind, so ist dieser Passus
ungültig, da
diese Verordnungen mit
Wirkung vom 8. November 2006 bereits außer Kraft
gesetzt
wurden. |
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Eine Aufrechnungsklausel,
mit denen Netzbetreiber hohe Mess-, Abrechnungs-,
Blindstrom-
und
Versorgungskosten auf den Anlagenbetreiber abwälzen wollen
ist gem.
EEG (Stand Juli 2008),
§ 12, Absatz 4 unzulässig. |
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Auch die einseitige
Haftungsbegrenzung unter Bezugnahme auf die
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) zugunsten des
Netzbetreibers muss
nicht akzeptiert werden. |
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Wenn der Netzbetreiber
entgegen anderslautender Regelung im EEG, den Anspruch
erhebt, die
Messeinrichtung (Zähler) zu stellen, muss dies nicht
akzeptiert werden.
Das EEG begründet das ausschließliche Messrecht des
Anlagenbetreibers für die gelieferte und
die bezogene elektrische Arbeit (§ 13 Absatz 1 Satz 1 EEG) |
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Eine Regelung, wonach der
Netzbetreiber beim Ausfall seines Netzes in keinem
Fall
schadensersatzpflichtig ist, sollte nicht akzeptiert werden. |
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Eine Regelung, wonach der
Netzbetreiber außerdem unter bestimmten Voraussetzungen
berechtigt seinsoll, für den Bezug von Blindleistung die Einspeisevergütung
pauschal
um einen Prozentsatz x
reduzieren zu können, ist nicht akzeptabel, da allein der
Netzbetreiber
für die Kompensation des
Blindstroms verantwortlich ist
(OLG Hamm, Urteil vom
12.9.2003, Az.: 29 U 14/03). |
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Für die
Zählerfernauslesung für Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW
muss der
Anlagenbetreiber dem
Netzbetreiber keinen kostenlosen Telefonanschluss zur
Verfügung
stellen. Im Falle einer automatischen
Auslesung ist der Anlagenbetreiber nur verpflichtet,
die
Daten dem Netzbetreiber an der Anlage oder am
Netzverknüpfungspunkt
kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
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Eine Regelung im
Einspeisevertrag, wonach die Einspeisevergütung nur jährlich
oder
halbjährlich
erfolgen soll, muss nicht akzeptiert werden. Gängige Praxis
sind
Abschlagszahlungen mit jährlicher
Abrechnung. |
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Gleiches gilt für eine
Formulierung, dass die Auszahlung der Einspeisevergütung nur
unter
Vorbehalt geleistet werden soll. |
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Bei solchen
Vertragsformulierungen wird von einem Vertragsabschluss
abgeraten. Wenn Sie
unsicher sind,
sollten Sie nach der entsprechenden Abhandlung im EEG suchen
oder die
Unterstützung eines
sachkundigen Rechtsbeistandes in Anspruch nehmen.
Zudem gibt es Institutionen, die darauf spezialisiert sind,
Entwürfe für Einspeiseverträge zu
beurteilen:
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Im Rahmen einer
PV-Installation zählt es zum Kundendienst der EIS
Solar-Energie GmbH,
bei einem
Solar-Verlag, zu dessen Kunden wir zählen, bei berechtigtem
Zweifel bezüglich
Ordnungsmäßigkeit den
Vertragsentwurf prüfen zu lassen. |
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Das Bundesumweltministerium
hat eine Clearingstelle zum
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG)
eingerichtet, welche von
Anlagenbetreibern
und Netzbetreibern
gleichermaßen
angerufen
werden
kann. Die Stelle bietet Verfahren zur Einigung und
Schlichtung bei
potenziellen oder aufgetretenen Konflikten.
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Internetseite der
Clearingstelle
zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) |
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